Satzung der Schützengesellschaft 1660 Rhenegge e.V. – – – Stand: 14.12.1979

§ 1
Der Verein, Schützengesellschaft 1660 Rhenegge, ist eine Vereinigung von Rhenegger Bürgern. Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Der Verein führt den Namen Schützengesellschaft 1660 Rhenegge e.V.

§ 2
Die Schützengesellschaft 1660 Rhenegge e.V. mit Sitz in Rhenegge verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung der körperlichen Ertüchtigung der Bevölkerung durch Betreiben des Schießsportes in jeder herkömmlichen Form, auch in Wettkämpfen mit anderen Schützenvereinen. Zur Erfüllung dieses Zweckes unterhält der Verein einen Schießstand und bedient sich der vereinseigenen Schützenhalle.

§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6
Sitz der Schützengesellschaft ist Rhenegge, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7
Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die ihren Wohnsitz in Rhenegge hat. Auf Beschluss des Vorstandes können auch andere Personen aufgenommen werden, die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch Eintragung in die Schützenrolle.

§ 8
Der Austritt aus der Schützengesellschaft kann nach vorheriger, vierteljähriger Kündigung erfolgen, der Ausscheidende hat kein Recht auf Vereinsvermögen.

§ 9
Mitglieder, die gegen die guten Sitten verstoßen, oder den Interessen des Vereins zuwider handeln, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.

§ 10
Das Verwaltungsorgan der Schützengesellschaft ist der Vorstand. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden;
b) dem Schriftführer;
c) dem Rechnungsführer;
d) dem derzeitigen Schützenkönig.
Die unter a) bis c) Genannten werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Der geschäftsführende Vorstand, der sich aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Rechnungsführer bildet, vertritt den Verein im Sinne des BGB.

Das Amt des Vorstandes endet jeweils mit der Wahl des neuen Vorstandes. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Verwaltung des Vermögens und die Planung und Leitung aller Veranstaltungen. Er kann Dritte mit der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins beauftragen. Er setzt nach Anhörung der Generalversammlung den Termin der Veranstaltungen fest und wählt die erforderlichen Ausschüsse aus den Reihen der Mitglieder. Er beschließt mit den Ausschüssen über alle mit den Veranstaltungen in Zusammenhang stehenden Fragen.

§ 11
Der geschäftsführende Vorsitzende und der zu der Zeit amtierende Schützenkönig sind die Repräsentanten des Vereins und haben diesen bei öffentlichen Veranstaltungen zu vertreten.

§ 12
Der Vorstand tritt zusammen, wenn der geschäftsführende Vorsitzende es für notwendig erachtet. Es muss auch eine Vorstandssitzung auf Verlangen von den anderen Mitgliedern des Vorstandes einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

§ 13
Stimmberechtigt in der Generalversammlung sind alle über 18 Jahre alten Mitglieder. Die Generalversammlung wird mindestens einmal im Jahr einberufen und zu den Angelegenheiten des Vereins gehört. Die Einberufung der Versammlung erfolgt durch schriftliche Mitteilung, mit einer Ladungsfrist von mindestens drei Tagen. Die Beschlüsse der Versammlung sind protokollarisch festzuhalten. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens 10 % der gesamten Mitglieder unter Angabe von Gründen fordern. Der Beschlussfassung einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unterliegen:
1. Wahl des Vorstandes
2. Wahl der Rechnungsprüfer und Genehmigung der Jahresrechnung
3. Entlastung des Vorstandes
4. Festlegung der Beiträge
5. Änderung der Satzung
6. Auflösung der Schützengesellschaft.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit einfacher Stimmenmehrheit. Zu den Punkten 5. und 6. ist die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 14
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vereinsvermögen an die politische Gemeinde Diemelsee zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die örtlichen gemeinnützigen Vereine des Ortsteils Rhenegge.

§ 15
Vorstehende Satzung tritt nach Beschlussfassung in der heute stattgefundenen Generalversammlung in Kraft.


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Knappstr. 16, 34519 Diemelsee-Rhenegge
E-Mail: hallenwart@schuetzengesellschaft.rhenegge.de
Mobil +49 157 34 777 199

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